Wie geht man als Betreiber eines
FON-WLAN-Zuganges mit der Neuauflage des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) um? Aber auch diejenigen, die ihren Internetzugang
"einfach so" unverschlüsselt zur Verfügung stellen dürfen sich mit dieser Frage auseinandersetzen.
Der Service FON bietet seinen Mitgliedern über spezielle WLAN-Router die Möglichkeit Ihren Breitband Internetzugang mit anderen zu teilen und dafür unentgeltlich auch die Zugänge anderer Mitglieder nutzen zu dürfen, wenn man sich beispielsweise gerade mal in einer fremden Stadt aufhält. Die Bereitstellung des eigenen Internetzuganges erfolgt dabei über ein unverschlüsseltes WLAN, welches jedoch erst Zugang zum Internet bietet, wenn man sich bei FON angemeldet hat. Wie erwähnt ist dies für Mitglieder kostenlos und andere Surfer haben die Möglichkeit sich den Zugang stundenweise oder per Tagesticket zu erkaufen. Wer seinen Internetzugang bereitstellt hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten dies zu tun: Entweder als Linus, dann zahlt man für andere Zugänge nix, bekommt aber von den (am eigenen Zugang) verkauften Tagestickets auch nichts ab - oder als Bill, der für die Nutzung fremder Zugänge auch nichts bekommt, jedoch am Umsatz vom Verkauf der Tagestickets (am eigenen Zugang) beteiligt wird.
Laut dem Medien-Gerecht-Blog sind auch Betreiber offener WLAN (also auch die sogenannten Foneros) von der Änderung des TKG betroffen. Demnach handelt es sich bei dem Bereitstellen des Internetzugangs um eine, im Sinne des TKG, geschäftsmäßige (da nachhaltige) Tätigkeit. Folglich sind die FON-Mitglieder auch zur Speicherung der (nach TKG erforderlichen) Verbindungsdaten verpflichtet. Hierbei ist es meiner Meinung nach irrelevant, ob man seinen Zugang als Bill oder Linus zur Verfügung stellt, schließlich bleibt es ja bei der (nachhaltigen und ständigen) Bereitstellung, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt.
Wer sein WLAN jedoch verschlüsselt und einem erweiterten Personenkreis den Zugangscode mitteilt ist, meiner Meinung nach, nicht zur Speicherung der Verkehrsdaten verpflichtet, da er den Zugang zum Internet ja nicht öffentlich (also für jedermann zugänglich) erbringt.
Weiterhin schreibt das Medien-Gerecht-Blog, dass der Anbieter eines offenes WLAN (gem. § 149 TKG) wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,- Euro belegt werden kann, sollte er dieser Pflicht zur Datenspeicherung auf sechs Monate (inkl. anschließender Löschung) nicht nachkommen.
Nun also zurück zur Eingangsfrage - wie geht man als aktiver Fonero (oder sonstiger Bereitsteller seines Internetzuganges) mit dieser Situation um? Zu allererst sei an dieser Stelle einmal gesagt, dass es eine Übergangsfrist bis zum 01.01.09 gibt, bevor die Maßnahmen zur Datenspeicherung gegebenenfalls umgesetzt sein müssen. Es bleibt also noch ein wenig Zeit, um über eine technische Umsetzung nachzudenken, auf eine Antwort von FON, oder noch viel besser: Auf den Erfolg der
Verfassungsklage zu hoffen.
Auf der Homepage von FON kann zwar jedes Mitglied sehen, wer den Zugang genutzt hat, jedoch reicht diese Speicherung nicht an die vom Gesetz geforderten Breite heran. Es lässt sich für den Fonero nicht im einzelnen sehen, was nun an Daten über den Zugang ging - es lässt sich lediglich sagen, wer wann, wie lange den Zugang genutzt hat.
Die einfachste Möglichkeit zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung für die Mitglieder von FON wäre, wenn FON diese Daten erhebt und seinen Mitgliedern die gesetzliche Verpflichtung damit abnimmt, obwohl FON nicht dazu verpflichtet wäre, da sie ja nicht diejenigen sind, die den Zugang unmittelbar zur Verfügung stellen, sondern vielmehr als eine Art Proxy agieren.
Inwiefern nun der Fonero dadurch von seinen gesetzlichen Verpflichtungen entbunden werden kann, wird wohl (leider) nur ein Präzedenzfall oder eine Spezifizierung des Gesetzestextes klären können. Es bleibt zu hoffen, dass die gewonnene Freiheit von vermehrt frei zugänglichen WLAN nicht auch noch durch die Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt, bzw. genommen wird.